Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle unsere Lieferungen, Leistungen, freibleibenden Angebote (§ 2 Absatz 1) sowie unsere Annahme der Kundenbestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche unseren freibleibenden Angeboten sowie unseren Auftragsbestätigungen beigefügt sind. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind online abrufbar.

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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch als: „Käufer“ bezeichnet). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. 

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch als: „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das Gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. 

(2) Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. der Waren, stellen weder eine Garantiezusage noch eine Zusicherung von Eigenschaften dar.

(3) Bestellungen, die unseren Außendienstmitarbeitern und Vertretungen erteilt werden, sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

(4) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(5) Wird die Bestellung der Ware durch den Käufer von uns nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist bestätigt, so ist das Angebot des Käufers auf Abschluss eines Vertrages durch uns abgelehnt.

(6) Die Annahme kann entweder schriftlich, per Fax oder per E-Mail (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Rechnung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 

§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferung

(1) Sofern die Lieferfrist nicht individuell vereinbart worden ist und von uns bei Annahme der Bestellung nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich zugesagt worden ist, gelten die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen stets nur annähernd. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt nicht, soweit vertraglich eine Abnahme Bedingung ist. 

(2) Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor der Abrufmitteilung des Käufers bei Rahmenverträgen im Sinne des § 3a dieser AVB. 

(3) Verlangt der Käufer nach unserer Auftragsbestätigung Änderungen hinsichtlich seines Angebotes, welche die Anfertigungsdauer der Ware beeinflussen, so beginnt die Lieferfrist erst, wenn wir dem geänderten Angebot zugestimmt haben. 

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und 
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, unvermeidbare Rohstoffverknappung wie bspw. Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Ausnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. 

(6) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(7) Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. 

(8) Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB.

(9) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. 

(10) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AVB beschränkt.

 

§ 3a Anpassung von bestehenden Lieferplänen bei Rahmenverträgen

(1) Änderungen in bestehenden Lieferplänen sind nur mit unserer Zustimmung und nur einmalig mit einer Vorlaufzeit von mindestens acht Wochen möglich. 

(2) Durch uns bereits bestätigte Liefertermine von Rahmenabrufen können nur nach individueller Prüfung durch uns und nur mit unserer vorherigen Zustimmung einmalig verschoben werden. 

(3) Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Rahmenvertrages bereits nach dessen Abschluss vollständig zu fertigen bzw. fertigen zu lassen und der Käufer ist verpflichtet, die Gesamtmenge innerhalb von 12 Monaten vollständig abzurufen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Käufers wird die Versendung der Ware auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % (in Worten: Null Komma Fünf Prozent) des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % (in Worten: Fünf Prozent) des Nettopreises, mit welcher sich der Käufer in Annahmeverzug befindet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise, Mindestbestellwert, Preisänderungsklausel, Zahlungsbedingungen

(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. 

(2) Zahlungen sind frei Zahlstelle PIC GmbH zu leisten. Kosten, die durch den entsprechenden Zahlungsverkehr ausgelöst werden, hat der Käufer zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für Bankspesen, die durch Rückbelastungen entstehen.

(3) Unser Mindestbestellwert beträgt EUR 300.

(4) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Angebotspreise in EUR, und zwar ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, zuzüglich etwaig anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Warenlieferungen die eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, behalten wir uns eine Anpassung der vereinbarten Preise vor. Dies gilt z.B., wenn sich Personal- und Materialkosten aufgrund nachweisbar höherer Beschaffungs- bzw. Produktionskosten entsprechend verändern. Dies gilt auch dann, wenn sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat. 

(5) Wir behalten uns zudem das Recht vor, bei kurzfristigen drastischen Preisschwankungen von Rohmaterialien, unsere Preise anzupassen.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer beim Versendungskauf (§ 4 Absatz (1) dieser AVB) die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(7) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir dem Käufer 2% Skonto auf den Nettorechnungsbetrag (ohne die vom Käufer zu erstattenden Kosten).

(8) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

(9) Wir sind zudem berechtigt, für jedes Mahnschreiben eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 15 zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer vom Käufer zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein größerer Aufwand entstanden ist.

(10) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Käufer nicht zu. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Absatz (9) Satz 2 dieser AVB unberührt. 

(11) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungsfähigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Unabhängig von diesem Leistungsverweigerungsrecht sind wir zudem berechtigt, ggfs. nach Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche („gesicherte Forderungen“). 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Übrigen stellt auch eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir haben den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Soweit von uns nicht ausdrücklich anders erklärt, beschränkt sich ein durch uns erklärter Rücktritt unter der Geltung eines Rahmenvertrages (§ 3a dieser AVB) auf den jeweils betroffenen Einzelabruf. 

(3) Die im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. 

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(5) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 

(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns unentgeltlich vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag zzgl. etwaig anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall das kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns unentgeltlich verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7) Wird die Vorbehaltsware in der Weise verarbeitet, verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns unentgeltlich verwahren.

(8) Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen Dritter, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses gemäß vorstehendem Abs. (6) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. 

(9) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen / Rechte gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der weiterveräußerten Ware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Käufers auf Zahlung sowie diejenigen Forderungen des Käufers, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Wir nehmen diese Abtretung an.

(10) Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie allen Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen. 

(11) Der Käufer darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegenüber dem Käufer bestehen. 

(12) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. 

(13) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

(14) Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, gilt § 14 Absatz (1) S. 2 bis 4 AVB.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Montage oder Lagerung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt oder für das entsprechende Produkt in dem den Vertrag zugrunde liegenden Datenblatt nicht spezifiziert sind. 

(3) Geringfügig abweichende Liefermengen bis max. +/- 3% gelten ausdrücklich nicht als Sachmangel, da diese Abweichungen in seltenen Umständen produktionsbedingt nicht vermieden werden können.

(4) Wird im Falle der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478 479 BGB) der Käufer wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Der Käufer hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns das Recht vor (Optionsrecht für PIC GmbH), die vom Abnehmer gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) unberührt. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehender Abs. (11) entsprechend. 

(5) Soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernehmen wir für unsere Waren weder eine Garantie (keine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie) noch sichern wir bestimmte Eigenschaften unserer Waren zu (keine Eigenschaftszusicherung). 

(7) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falschlieferung, und Minderlieferung die über die 3%Regelung des vorstehenden Abs. (3) hinaus geht) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Mängelanzeige hat die Bezeichnung des Fehlers und die Rechnungsnummer zu enthalten. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(8) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt

(9) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

(10) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns zu gestatten, die beanstandete Ware entweder in den Räumen des Käufers oder in unseren eigenen Räumen zu überprüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 

(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf unser Verlangen hin an uns zurückzugeben.

(13) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 

(14) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

(15) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels nur nach Maßgabe von § 8 Abs. (2) dieser AVB zu, im Übrigen ist § 325 BGB abgedungen. Der Käufer ist bei Wahl des Rücktritts jedoch nicht daran gehindert, Ersatz des bis zum Rücktritt aufgelaufenen Verzögerungsschadens geltend zu machen.

(16) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(17) Die Abtretung von Gewährleistungsrechten des Käufers ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von uns gelieferte Ware an Dritte, ist ihm untersagt, wegen den damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsrechten auf uns zu verweisen, es sei denn, der Käufer ist hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. 

(18) Wir sehen jede Beanstandung als Chance für eine Verbesserung und sind bestrebt jede Mängelrüge sorgfältig und zeitnah zu bearbeiten. Hierzu setzten wir auf eine systematische Vorgehensweise und eine konsequente Dokumentation mit Hilfe der 8D-Methodik, um jeden einzelnen Lösungsschritt, zielführend in eine nachhaltige Abstellmaßnahme umzusetzen. 

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; bspw. die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 

(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

 

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 dieser AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

(1) Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt uns von den Verpflichtungen nach §  10 Abs. 2 ElektroG – Rücknahmepflicht des Lieferanten – und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei.

(2) Sofern der Käufer die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Käufer, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 

(3) Unser Anspruch auf Übernahme / Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Käufer verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware und der dazugehörigen Dokumentation bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.

(2) Ist die von uns gelieferte Ware nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des Käufers angefertigt, so übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(3) Bei der Lieferung von Fremdsoftware anderer Hersteller verpflichtet sich der Käufer, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, soweit eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen. 

§ 12 Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder des Vertrages zur Kenntnis gelangen, auch nach Vertragsbeendigung stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit dieses Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Käufer bereits bei Vertragsschluss bekannt war, ohne das eine Vertragsverletzung des Käufers hierfür ursächlich ist. 

§ 13 Datenschutz

(1) Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Käufers an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke einer Kreditprüfung erforderlich ist. 

§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UNKaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 dieser AVB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns an der Ware vorbehalten können. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle ein anderes Sicherungsrechts an der Ware treffen. 

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Nürnberg/Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine später in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AVB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.